§ 3 Bahnpolizei
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 – 7 A 10816/12Zitiert von 3
- BVerwG, 28.05.2014 – 6 C 4/13Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von TrierZitiert von 12
- VG Köln, 22.08.2016 – 20 K 138/15
- VG Frankfurt am Main, 11.07.2023 – 5 K 2545/19.F
- OVG Saarland, 20.03.2019 – 4 A 173/18
- VG Stuttgart, 12.07.2018 – 1 K 13046/17
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 – VerfGH 33/24.VB-3 und VerfGH 34/24.VB-3
- VG Freiburg, 10.02.2023 – DB 11 K 2236/22Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2022 – 1 K 405/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/3#abs-1 (1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/3#abs-2 (2) Die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 begünstigten Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, der Bundespolizei für die erlangten Vorteile einen angemessenen Ausgleich zu leisten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den zu leistenden Ausgleich einen Prozentsatz festzusetzen, der 50 Prozent des Gesamtaufwandes der Bundespolizei für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht überschreiten darf. Dabei sind insbesondere die erlangten Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verkehrsunternehmens zu berücksichtigen. Sind mehrere Verkehrsunternehmen begünstigt, ist für jedes Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 3 gesondert ein Prozentsatz festzusetzen, die Summe dieser Prozentsätze darf 50 Prozent des Gesamtaufwandes nicht überschreiten. Die Ausgleichsbeträge werden durch die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde erhoben.